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Anzeigeformular 29.11.2010 118.789kb
§ 14 Anzeigepflicht
Der Inhaber einer Erlaubnis und der Inhaber eines Betriebes hat der mir explosionsgefährdenden Stoffen umgeht oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreibt, oder die Aufnahme des Betriebes, die Eröffnung einer Zweigniederlassung und einer unselbständigen Zweigstelle mindestens
zwei Wochen vor Aufnahme dieser Tätigkeit,der zuständigen Bedhörde anzuzeigen!



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