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Abwrackprämie: Nur wer richtig verschrottet, kassiert
DEKRA Info März 2009 - 07.03.2009
Wer beim Kauf eines Neu- oder Jahreswagens die Umweltprämie in Anspruch nehmen will, muss sein Fahrzeug unbedingt über einen zertifizierten Altfahrzeug-Verwerter entsorgen, erinnert der Prüfkonzern DEKRA. Nur mit einem Verwertungsnachweis eines anerkannten Altfahrzeugverwerters nach § 15 der Zulassungsverordnung für das Altfahrzeug gibt es die Prämie. Es genügt nicht, das Fahrzeug einfach zum nächsten Schrottplatz zu bringen. Den Nachweis darf nicht jeder Schrotthändler ausstellen, sondern nur zertifizierte Altfahrzeugverwerter.

Wer beim Kauf eines Neu- oder Jahreswagens die Umweltprämie in Anspruch nehmen will, muss sein Fahrzeug unbedingt über einen zertifizierten Altfahrzeug-Verwerter entsorgen, erinnert der Prüfkonzern DEKRA. Nur mit einem Verwertungsnachweis eines anerkannten Altfahrzeugverwerters nach § 15 der Zulassungsverordnung für das Altfahrzeug gibt es die Prämie. Es genügt nicht, das Fahrzeug einfach zum nächsten Schrottplatz zu bringen. Den Nachweis darf nicht jeder Schrotthändler ausstellen, sondern nur zertifizierte Altfahrzeugverwerter.

Der Verwertungsnachweis- Gesetzliche Grundlage - v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2226
Dipl.-Ing. Gottfried A. Höll - 07.03.2009
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Artikel 1 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2226; Geltung ab 01.03.2007
FNA: 9232-12; 92 Straßenverkehrswesen 923 Straßenverkehrsrecht 9232 Zulassung zum Straßenverkehr
Abschnitt 2 Zulassungsverfahren
§ 15 Verwertungsnachweis
(1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1 oder der Klasse N1 einer anerkannten Stelle nach § 4 Abs. 1 der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen worden, hat der Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachweises nach dem Muster in Anlage 8 bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen zu lassen. Die Zulassungsbehörde überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum Halter im Verwertungsnachweis und gibt diesen mit dem vorgesehenen Bestätigungsvermerk zurück.
(2) Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M1 oder der Klasse N1 zum Zwecke der Entsorgung im Ausland, so hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen. Im Übrigen hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs gegenüber der Zulassungsbehörde bei einem Antrag auf Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu erklären, dass das Fahrzeug nicht als Abfall zu entsorgen ist.

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Artikel 1 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2226; Geltung ab 01.03.2007
FNA: 9232-12; 92 Straßenverkehrswesen 923 Straßenverkehrsrecht 9232 Zulassung zum Straßenverkehr
Abschnitt 2 Zulassungsverfahren
§ 15 Verwertungsnachweis
(1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1 oder der Klasse N1 einer anerkannten Stelle nach § 4 Abs. 1 der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen worden, hat der Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachweises nach dem Muster in Anlage 8 bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen zu lassen. Die Zulassungsbehörde überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum Halter im Verwertungsnachweis und gibt diesen mit dem vorgesehenen Bestätigungsvermerk zurück.
(2) Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M1 oder der Klasse N1 zum Zwecke der Entsorgung im Ausland, so hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen. Im Übrigen hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs gegenüber der Zulassungsbehörde bei einem Antrag auf Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu erklären, dass das Fahrzeug nicht als Abfall zu entsorgen ist.

Änderungen im Flensburger Verkehrszentralregister angekündigt!
Gottfried A. Höll - 19.03.2009
Es ist an der Zeit, dass das Punktesystem im Flensburger Verkehrszentralregister in 2010 reformiert wird.

Offensichtlich ein Ergebnis des Deutschen Verkehrsgerichtstages vom Januar 2009, wonach an einer Neuregelung gearbeitet wird, die nicht zuletzt auch durch Kritiken bzw. Anregungen des ADAC auf den Weg gebracht worden sind. Nach Meinung des ADAC dürfen Änderungen des Punktestandes nicht generell dazu führen dürfen, dass die für drei Jahre eingetragenen Punkte mit den dazugehörigen §§ gegen die verstoßen wurde zu höheren Strafen führen. Das sei so der ADAC nur denkbar, wenn zwischen den Verstößen ein enger Bezug besteht. -Dieser Meinung schließen sich die Experten der ARGE Altauto an und ergänzen, dass eine Straferhöhung nur bei Personen bei häufigen Tempoüberschreitungen besonders in Ortschaften, Drogen auch bereits nach bewiesenem Haschisch- oder Alkoholkonsum am Steuer oder illegalen Autorennen erfolgen sollte, erst dann sollte der Führerscheininhaber mit kostenpflichtigen Aufbaukursen und dem Verlust des Führerschein rechnen. -
Es ist an der Zeit, dass das Punktesystem im Flensburger Verkehrszentralregister in 2010 reformiert wird.

Offensichtlich ein Ergebnis des Deutschen Verkehrsgerichtstages vom Januar 2009, wonach an einer Neuregelung gearbeitet wird, die nicht zuletzt auch durch Kritiken bzw. Anregungen des ADAC auf den Weg gebracht worden sind. Nach Meinung des ADAC dürfen Änderungen des Punktestandes nicht generell dazu führen dürfen, dass die für drei Jahre eingetragenen Punkte mit den dazugehörigen §§ gegen die verstoßen wurde zu höheren Strafen führen. Das sei so der ADAC nur denkbar, wenn zwischen den Verstößen ein enger Bezug besteht. -Dieser Meinung schließen sich die Experten der ARGE Altauto an und ergänzen, dass eine Straferhöhung nur bei Personen bei häufigen Tempoüberschreitungen besonders in Ortschaften, Drogen auch bereits nach bewiesenem Haschisch- oder Alkoholkonsum am Steuer oder illegalen Autorennen erfolgen sollte, erst dann sollte der Führerscheininhaber mit kostenpflichtigen Aufbaukursen und dem Verlust des Führerschein rechnen. -
ARGE Altauto Verband deutscher Autoverwerter verlegt ihren Sitz von Regensburg nach Kassel
Gottfried A. Höll - 20.03.2009
Liebe Freunde und Kollegen,
mit Wirkung vom 23.03.2009 verlegt die Arbeitsgemeinschaft ALtauto ( ARGE Altauto) ihren Hauptsitz mitten in das güne Herz Deutschlands, nach Kassel.
Neue Anschrift:
ARGE Altauto
Sandershäuser Str. 89
34123 Kassel
Tel: 0561-47597804
Fax: 0561-47597505
Liebe Freunde und Kollegen,
mit Wirkung vom 23.03.2009 verlegt die Arbeitsgemeinschaft ALtauto ( ARGE Altauto) ihren Hauptsitz mitten in das güne Herz Deutschlands, nach Kassel.
Neue Anschrift:
ARGE Altauto
Sandershäuser Str. 89
34123 Kassel
Tel: 0561-47597804
Fax: 0561-47597505
-Technische Mindestanforderungen an die Altautoverwertung / Demontagebetrieb-
Dipl.-Ing. G. A. Höll - 21.03.2009
-Technische Mindestanforderungen an die Altautoverwertung / Demontagebetrieb-
1. Allgemeines
• Auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes wurde zum 01.04.1998 die Altauto-Verordnung in Kraft gesetzt. Die Altauto-V regelt insbesondere den Weg der Altautos vom Letzbesitzer zum Verwerter sowie die Anforderungen an die Altautoannahmestellen und die Altautoverwertungsbetriebe. Dieser Diskussionsbeitrag befasst sich mit den technischen Anforderungen an die Altautoverwertungsbetriebe gemäß Altfahrzeug-V
-Technische Mindestanforderungen an die Altautoverwertung / Demontagebetrieb-
1. Allgemeines
• Auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes wurde zum 01.04.1998 die Altauto-Verordnung in Kraft gesetzt. Die Altauto-V regelt insbesondere den Weg der Altautos vom Letzbesitzer zum Verwerter sowie die Anforderungen an die Altautoannahmestellen und die Altautoverwertungsbetriebe. Dieser Diskussionsbeitrag befasst sich mit den technischen Anforderungen an die Altautoverwertungsbetriebe gemäß Altfahrzeug-V
Wer ist Entsorgungsfachbetrieb nach Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz {KrW-/AbfG}
Dipl.-Ing. G. A. Höll - 21.03.2009
Wer ist Entsorgungsfachbetrieb nach Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz {KrW-/AbfG}
§ 52 Entsorgungsfachbetriebe, Etsorgergemeinschaften
(1) 1Entsorgungsfachbetrieb ist, wer berechtigt ist, das Gütezeichen einer nach Absatz 3 anerkannten Entsorgergemeinschaft zu führen oder einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens einjährige Überprüfung einschließt. 2Überwachungsverträge bedürfen der Zustimmung der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde; die Zustimmung kann auch allgemein erteilt werden.
Wer ist Entsorgungsfachbetrieb nach Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz {KrW-/AbfG}
§ 52 Entsorgungsfachbetriebe, Etsorgergemeinschaften
(1) 1Entsorgungsfachbetrieb ist, wer berechtigt ist, das Gütezeichen einer nach Absatz 3 anerkannten Entsorgergemeinschaft zu führen oder einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens einjährige Überprüfung einschließt. 2Überwachungsverträge bedürfen der Zustimmung der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde; die Zustimmung kann auch allgemein erteilt werden.
Checkliste zur Überprüfung/Zertifizierung von Altfahrzeugannahmestellen
Altautos müssen bei zertifizierten Annahmestellen oder Demontagebetrieben abgegeben werden!
G. A. Höll - 25.03.2009
Immer wieder nehmen Autohäuser Altfahrzeuge zur Verwertung an.
Fahrzeughalter sind verpflichtet, sich davon zu überzeugen, ob das Autohaus bei den ein neues Auto im Zuge der Umweltprämie gekauft werden soll, als Annahmestelle zertifiziert worden ist.
Autohäuser die über kein Zertifikat verfügen, begehen ebenso eine Ordnungswidrigkeit für Fahrzeugrücknahmen wie Fahrzeughalter, die nicht ordentlich geprüft haben, ob das Autohaus in dem man den Neuwagen kaufen will, über ein Zertifikat verfügt.
So sieht ein Zertifikat für eine Annahmestelle aus!
Link: http://www.arge-altauto.de/certificate/1587.jpg
Im Falle, dass ein Autohaus kein Zertifikat vorweisen kann, muss der Fahrzeughalter sein Fahrzeug bei einem zertifizierten Demontagebetrieb gegen Erhalt des Verwertungsnachweises persönlich abgeben oder durch einen solchen persönlich abholen lassen. Das kann aber Kosten verursachen, denn Autoverwerter sind gesetzlich nicht verpflichtet, Fahrzeuge kostenneutral entgegen zu nehmen.
Immer wieder nehmen Autohäuser Altfahrzeuge zur Verwertung an.
Fahrzeughalter sind verpflichtet, sich davon zu überzeugen, ob das Autohaus bei den ein neues Auto im Zuge der Umweltprämie gekauft werden soll, als Annahmestelle zertifiziert worden ist.
Autohäuser die über kein Zertifikat verfügen, begehen ebenso eine Ordnungswidrigkeit für Fahrzeugrücknahmen wie Fahrzeughalter, die nicht ordentlich geprüft haben, ob das Autohaus in dem man den Neuwagen kaufen will, über ein Zertifikat verfügt.
So sieht ein Zertifikat für eine Annahmestelle aus!
Link: http://www.arge-altauto.de/certificate/1587.jpg
Im Falle, dass ein Autohaus kein Zertifikat vorweisen kann, muss der Fahrzeughalter sein Fahrzeug bei einem zertifizierten Demontagebetrieb gegen Erhalt des Verwertungsnachweises persönlich abgeben oder durch einen solchen persönlich abholen lassen. Das kann aber Kosten verursachen, denn Autoverwerter sind gesetzlich nicht verpflichtet, Fahrzeuge kostenneutral entgegen zu nehmen.
Interessante Fragen zum Thema kostenlose Fahrzeugrücknahme/Verwertungsnachweis
- 28.03.2009
Sehr geehrter Herr Höll,
ich betreue hier im ADAC Technik-Zentrum, zusammen mit unseren Juristen, die ADAC-Internetseite zur "Umweltprämie".
In dem Zusammenhang gehen hier auch von unseren regionalen Technikabteilungen Fragen ein, wie z.B. derzeit diese:
1. Hier in Berlin gibt es Verwertungsbetriebe welche einen Verwertungsnachweis für eine Restkarosse nicht ausstellen, wenn wesentliche Bauteile nicht mehr vorhanden sind (z.B. kein Motor mehr)?
2. Das mit der kostenlose Rücknahmeverpflichtung der Hersteller von Fahrzeugen ist das eine, besteht aber nach der Altfahrzeugverordnung die Pflicht für ein Altfahrzeug bei dem alle wesentlichen Bauteile oder Komponenten fehlen einen Verwertungsnachweis zu erstellen?
Auf Ihren - sehr informativen - Internetseiten habe ich dazu, auch in § 15 FZV, nichts gefunden. Allerdings wird bei Ihnen ja gerade ein ähnlicher Sachverhalt aus dem Dresdner Raum dargestellt.
3. Könnten Sie mich kurz informieren, auf welcher Basis der Verw.-Nachweis verweigert werden kann?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Herr Höll,
ich betreue hier im ADAC Technik-Zentrum, zusammen mit unseren Juristen, die ADAC-Internetseite zur "Umweltprämie".
In dem Zusammenhang gehen hier auch von unseren regionalen Technikabteilungen Fragen ein, wie z.B. derzeit diese:
1. Hier in Berlin gibt es Verwertungsbetriebe welche einen Verwertungsnachweis für eine Restkarosse nicht ausstellen, wenn wesentliche Bauteile nicht mehr vorhanden sind (z.B. kein Motor mehr)?
2. Das mit der kostenlose Rücknahmeverpflichtung der Hersteller von Fahrzeugen ist das eine, besteht aber nach der Altfahrzeugverordnung die Pflicht für ein Altfahrzeug bei dem alle wesentlichen Bauteile oder Komponenten fehlen einen Verwertungsnachweis zu erstellen?
Auf Ihren - sehr informativen - Internetseiten habe ich dazu, auch in § 15 FZV, nichts gefunden. Allerdings wird bei Ihnen ja gerade ein ähnlicher Sachverhalt aus dem Dresdner Raum dargestellt.
3. Könnten Sie mich kurz informieren, auf welcher Basis der Verw.-Nachweis verweigert werden kann?
Vielen Dank!
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